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Stand: 01.08.2010

Regionales

BerufsBildungsZentrum Dithmarschen

-Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts-

  

Aufgrund des § 17 Abs.4 in Verbindung mit § 63 Abs. 1, Ziff. 11, des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein (Schulgesetz – SchulG) vom 24.01.2007, wird gem. § 106 Abs.2 Satz 4 SchulG für die Schülerinnen und Schüler des BerufsBildungsZentrums Dithmarschen

 die folgende

  

Schulordnung

  

erlassen:

 
Allgemeine Grundsätze
Das BerufsBildungsZentrum Dithmarschen ist eine Erziehungs- und Bildungsstätte. Fördern und Fordern sind zentrale Grundsätze unserer Bildungsarbeit. Die Schule will außer der Vermittlung von beruflichem und allgemeinem Wissen die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler durch mitverantwortliches Wirken im Schulbetrieb zu Bürgerinnen und Bürgern erziehen, die bereit sind, für sich und andere Verantwortung zu übernehmen und entsprechend zu handeln. Wir gehen partnerschaftlich miteinander um, getragen von Achtung und Toleranz. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind alle am Schulleben Beteiligten gleichermaßen verpflichtet. 
1. Faires Verhalten in der Schule, Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit innerhalb und außerhalb der Gebäude sind selbstverständlich.
2. Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule und bei sonstigen Schulveranstaltungen die Weisungen der Schulleitung und der Lehrkräfte zu befolgen.
3. Die Unfallverhütungsvorschriften sind von allen Personen zu beachten. Dies gilt besonders in Werkstätten und Laboren.
4. Schülerinnen oder Schüler sind im Rahmen der geltenden Versicherungsbestimmungen auf dem direkten Schulweg und innerhalb des Schulgeländes versichert. Unfälle während der Schulzeit oder auf dem Schulweg sind unverzüglich im Schulbüro zu melden. 

Verhalten in Schule und Unterricht
5. Die Schülerinnen und Schüler nehmen aktiv am Unterricht teil. Die Nutzung von technischen Geräten (Handys, elektronischen Unterrichtshilfen usw.) ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Lehrkräfte erlaubt. Die Nutzung von netzbetriebenen Gerätschaften wie z. B. Kaffeemaschinen ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
6. Alle Beteiligten erscheinen pünktlich zum Unterricht. Bei witterungsbedingtem Unterrichtsausfall gelten die Regelungen des entsprechenden Erlasses vom 18. Juni 1998.
7. Während der Unterrichtszeit und in den Pausen dürfen die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände nur mit Genehmigung des Klassenlehrers oder der Schulleitung verlassen. Der Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig – Holstein erlischt, wenn eigenmächtig das Schulgelände verlassen wird. Der Wechsel zwischen den Schulgebäuden erfolgt auf dem direkten Weg. Der Weg zwischen den Schulgebäuden gehört zum Schulgelände (inkl. vorhandener Zebrastreifen).
8. Die Schulgebäude sind in der Regel ab ca. 07:00 Uhr geöffnet. Der Unterricht beginnt um 07:45 Uhr. Beginn und Ende des Unterrichts in den einzelnen Klassen/Kursen sind durch den Stundenplan festgelegt. Ist 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch keine Lehrkraft erschienen, hat dies der/die Klassensprecher/in im Schulbüro zu melden.
9. Es gelten folgende Unterrichtszeiten:
1./2. Unterrichtsstunde von 07:45 Uhr - 09:15 Uhr
3./4. Unterrichtsstunde von 09:30 Uhr - 11:00 Uhr
5./6. Unterrichtsstunde von 11:15 Uhr - 12:45 Uhr
7./8. Unterrichtsstunde von 13:00 Uhr - 14:30 Uhr
9./10. Unterrichtsstunde von 14:45 Uhr - 16:15 Uhr
10. Grundsätzlich sind Klassen- und Fachräume außerhalb der Unterrichtszeit verschlossen zu halten. In den Pausen sind die Klassenräume zu verlassen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Der Aufenthalt in Klassenräumen in Freistunden ist nur mit Zustimmung einer Lehrkraft erlaubt. Vor Beginn der ersten und nach der letzten Stunde werden entsprechend ausgewiesene Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt. Die Klasse, die einen Unterrichtsraum verlässt, hat Tafel und Plätze zu säubern. Die Klasse, die als letzte einen Unterrichtsraum verlässt, hat außerdem die Stühle auf die Tische zu stellen. 
11. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Räume und Einrichtungen der Schule verunreinigt oder beschädigt, wird für die entstehenden Kosten haftbar gemacht. Beschädigungen aller Art sind im Schulbüro zu melden. 

Versäumnisse und Beurlaubungen
12. Der Unterrichtsbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Schülerin oder der Schüler kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden. Bei Versäumnissen gilt, dass unverzüglich eine schriftliche Erklärung über den Grund des Fehlens abgegeben wird. Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht wird gemäß Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein verfahren. 
13. Über Schulversäumnisse aus Krankheitsgründen oder anderen Gründen sind die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unverzüglich zu informieren. Dergleichen gilt bei Lehrstellen- oder Wohnungswechsel. Für Entschuldigungen sind Sichtvermerke des Ausbildungsbetriebes oder des Arbeitgebers und/oder (bei Minderjährigen) des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
14. Fahrräder und motorisierte Fahrzeuge werden auf den dafür bestimmten Parkplätzen abgestellt. Sie sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Die Schule haftet nicht bei Beschädigungen und Diebstählen von motorisierten Fahrzeugen; bei Fahrrädern lediglich gemäß § 5 der Verrechnungsgrundsätze des Kommunalen Schadensausgleichs. Das Fahren auf den Parkplätzen und den Zufahrten hat mit Rücksicht auf die Fußgänger im Schritttempo zu erfolgen. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. 
15. An allen Schulen in Schleswig-Holstein gilt ein striktes Rauchverbot. An das Rauchverbot auf dem gesamten Schulgelände haben sich ausnahmslos alle Personen zu halten. Bei Verstößen wird nach den Vorschriften des § 25 SchulG verfahren. 
16. Drogen- und Alkoholkonsum sowie das Mitbringen von Waffen jeglicher Art sind verboten.
17. Grundsätzlich ist das Essen und Trinken im Unterricht nicht gestattet. Über die Ausnahme, Mineralwasser trinken zu dürfen, entscheidet die jeweils unterrichtende Lehrkraft.
18. Die Schule übernimmt bei Abhandenkommen liegen gelassener Gegenstände (z.B. Ausweise, Geldbörsen, Arbeitskleidung) keine Haftung. Eine entsprechende Versicherung über den Schulträger besteht nicht. Fundsachen sind im Schulbüro abzugeben. 
19. Die Schule haftet nicht für Schäden, die durch Nutzung des Internets entstehen. Die Nutzung des Internets in der Schule wird überwacht. 
20. Bei Gefahr (Ertönen des Alarmsignals) ist die Brandschutzordnung zu beachten.

Sonstige Regelungen
21. Die jeweiligen Regelungen (AGB) der Pädagogischen Zentren sind Bestandteil der Schulordnung. 
22. Die Klassenräume und -schränke sind von den Klassen am Ende des Schuljahres auf oder leer zu räumen und sauber zu übergeben. Die Klassen- und/oder Fachlehrer/innen sind verantwortlich für die Entsorgung der nicht mehr benötigten Materialien.
23. Wohnungs- und Namensänderungen sind dem Klassenlehrer oder der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen.
24. Jede Schülerin und jeder Schüler zahlt zu Beginn eines Schuljahres (überwiegend zur Deckung der Kopierkosten) einen Beitrag von 10,00 € pro Schuljahr (Medieneuro). 
25. Halbjahreszeugnisse sind mit den erforderlichen Unterschriften versehen 14 Tage nach Wiederbeginn des Unterrichts der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorzulegen.
26. Für die Nutzung der Sporthallen bestehen Hallenordnungen. Sie sind Bestandteil der Schulordnung.
27. Verstöße gegen die Schulordnung werden geahndet. Über die Maßnahme erhalten Ausbildungsbetrieb und/oder Erziehungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Entsprechendes gilt, wenn die Ordnung Regelungslücken enthalten sollte. Anstelle unwirksamer oder fehlender Bestimmungen tritt dann im Einzelfall eine Entscheidung der Schulleitung.
Inkrafttreten 
Die Schulordnung für das BBZ Dithmarschen tritt am 01.08.2010 in Kraft.

Peter Kruse
Geschäftsführer

 

  Download: Schulordnung (PDF-Datei)